Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Engelssauber Inhaberin Annemarie Engel Hardstraße 9, 76530 Baden-Baden Telefon: 0721 976 400 41 E-Mail: home@engelssauber.de USt-IdNr.: DE412505084
Fassung vom 19.07.2026
§ 1 Geltungsbereich und fremde AGB
(1) Diese AGB gelten für Verträge über Reinigungs- und damit zusammenhängende Leistungen zwischen Engelssauber, Inhaberin Annemarie Engel (Auftragnehmer), und dem Kunden (Auftraggeber).
(2) Es gilt die bei Vertragsschluss gültige Fassung.
(3) Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu. Das gilt auch, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis solcher Bedingungen leistet.
(4) Individuelle Vereinbarungen (Reinigungsvertrag, Einmalauftrag, Angebot, Leistungsverzeichnis) haben Vorrang vor diesen AGB. Diese AGB gelten ergänzend.
(5) Unternehmer im Sinne dieser AGB ist, wer bei Vertragsschluss in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB). Verbraucher ist jede natürliche Person, die zu überwiegend privaten Zwecken handelt (§ 13 BGB).
(6) Diese AGB werden Vertragsbestandteil, indem sie dem Angebot beigefügt oder unter https://engelssauber.de/agb zugänglich gemacht werden und der Auftraggeber das Angebot annimmt oder den Einzelvertrag unterzeichnet.
§ 2 Vertragsschluss
(1) Darstellungen auf der Website und in Werbemitteln sind kein bindendes Angebot.
(2) Verträge kommen über individuelles Angebot und Annahme in Textform, durch unterzeichneten Einzelvertrag oder durch Auftragsbestätigung des Auftragnehmers zustande. Eine standardisierte Online-Buchung findet nicht statt.
(3) Angebote sind freibleibend, soweit nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet. Ein verbindliches Angebot gilt 14 Tage ab Angebotsdatum, sofern im Angebot nichts anderes steht.
(4) Verbraucher - Widerruf. Bei Vertragsschluss außerhalb von Geschäftsräumen oder ausschließlich über Fernkommunikationsmittel steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht von 14 Tagen zu (§§ 312g, 355 BGB). Einzelheiten regelt die gesonderte Widerrufsbelehrung. Vorzeitiger Leistungsbeginn nur bei ausdrücklichem Verlangen und gesetzlichem Hinweis zum Erlöschen bzw. Wertersatz.
§ 3 Leistungsumfang
(1) Geschuldet ist, was in Angebot, Leistungsverzeichnis und ggf. Einzelvertrag ausdrücklich vereinbart ist (Flächen, Räume, Intervalle, Tätigkeiten).
(2) Nicht vereinbarte Leistungen sind nicht geschuldet. Zusätzliche Leistungen (z. B. nicht genannte Räume, Sonderverschmutzungen, Grundreinigung bei reinem Unterhaltsauftrag, Glas außerhalb des LV) werden nur nach gesonderter Beauftragung und Vergütung erbracht.
(3) Der Auftragnehmer darf zuverlässige Subunternehmer und Erfüllungsgehilfen einsetzen. Die Verantwortung gegenüber dem Auftraggeber bleibt beim Auftragnehmer.
(4) Unterhaltsreinigung (wiederkehrend): Geschuldet ist die vereinbarte Tätigkeit nach Leistungsverzeichnis. Ein Zustand „wie neu“ oder ein pauschaler, über das LV hinausgehender Erfolg ist nicht geschuldet, es sei denn, er ist ausdrücklich vereinbart.
(5) Einmalaufträge (Grund-, Glas-, Bau-, Sonderreinigung u. Ä.): Geschuldet ist der vereinbarte Reinigungserfolg; die Leistung ist abzunehmen (Werkvertrag § 631 BGB).
§ 4 Preise und Zahlung
(1) Es gelten die im Angebot bzw. Einzelvertrag genannten Preise zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer, soweit ausgewiesen.
(2) Dauervertrag: Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist das Entgelt eine feste Monatspauschale. Abrechnung erfolgt nachträglich nach dem Leistungsmonat. Die Monatspauschale ist für den vollen Kalendermonat geschuldet und wird nicht gekürzt wegen Feiertagen, Betriebsferien des Auftraggebers, einzelner entfallener Einsätze oder vorübergehender Unzugänglichkeit aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat.
(3) Beginnt oder endet der Vertrag mitten im Kalendermonat, wird die Pauschale für den angebrochenen Monat taggenau anteilig (Kalendertage) berechnet, soweit nichts anderes vereinbart ist.
(4) Einmalaufträge werden nach Leistung bzw. nach Abnahme abgerechnet, soweit nichts anderes vereinbart ist.
(5) Zahlungsziel: Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Zugang ohne Abzug fällig, soweit im Angebot/Vertrag nichts anderes steht. Gegenüber Unternehmern kann im Angebot ein kürzeres Zahlungsziel (mindestens 7 Tage) vereinbart werden. Zahlung bargeldlos.
(6) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen. Gegenüber Unternehmern bleibt der Anspruch nach § 288 Abs. 5 BGB unberührt. Weiterer Verzugsschaden bleibt vorbehalten.
(7) Gerät der Auftraggeber mit einem fälligen Betrag in Verzug, darf der Auftragnehmer nach Mahnung die Leistung bis zum Ausgleich zurückhalten und bei fortdauerndem Verzug außerordentlich kündigen.
(8) Aufrechnung / Zurückbehalt (Unternehmer): Aufrechnung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen; Zurückbehalt nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis. Verbraucher: gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
(9) Preisanpassung bei Dauerverträgen. Ändern sich nach Vertragsschluss wesentlich die Kosten, auf denen die Vergütung beruht, darf der Auftragnehmer die Vergütung anpassen. Die Vergütung beruht im Wesentlichen auf: Personal-/Lohnkosten inkl. tariflicher und gesetzlicher Lohnnebenkosten (ca. 80 %), Material- und Reinigungsmittel (ca. 10 %), Fahrt-, Geräte- und Verwaltungskosten (ca. 10 %). Anpassungen erfolgen nur entsprechend der tatsächlichen Veränderung dieser Kostenelemente; Steigerungen und Senkungen werden saldiert. Eine über den Kostenausgleich hinausgehende Gewinnerhöhung ist ausgeschlossen. Mitteilung in Textform, mit Anlass und Umfang, mindestens 6 Wochen vor Wirksamwerden. Übersteigt eine Erhöhung 10 % der zuletzt geschuldeten Vergütung, kann der Auftraggeber zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens kündigen; hierauf wird in der Mitteilung hingewiesen. Typische Anlässe sind insbesondere Änderungen der allgemeinverbindlichen Tariflöhne / Mindestarbeitsbedingungen der Gebäudereinigung (AEntG / GebäudeArbbV bzw. Nachfolgeregelungen), der Sozialversicherungsabgaben, der Umsatzsteuer oder wesentlicher Material- und Energiekosten.
§ 5 Verbrauchsmaterial
(1) Lieferung und Bestückung von Verbrauchsmaterial (z. B. Toilettenpapier, Handtuchpapier, Seife, Hygienebeutel) sind im Standard nicht Gegenstand der Leistung, soweit nicht im Angebot oder Leistungsverzeichnis ausdrücklich als Full-Service vereinbart und gesondert vergütet.
(2) Reinigungs- und Pflegemittel sowie Geräte für die vereinbarte Reinigung stellt der Auftragnehmer, soweit nichts anderes vereinbart ist.
§ 6 Mitwirkung des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber stellt sicher, dass die Flächen zu den vereinbarten Zeiten zugänglich sind, und stellt - soweit nichts anderes vereinbart - kostenfrei Wasser und Strom sowie zumutbare Abstellmöglichkeiten bereit.
(2) Besondere Gefahrenquellen, empfindliche Oberflächen, Alarm- und Schließsysteme, Zugangscodes, wertvolle Gegenstände und Pflegehinweise teilt er vor Leistungsbeginn in Textform mit.
(3) Der Auftraggeber benennt eine feste Ansprechperson für Abstimmung und Mängelrügen und teilt Änderungen unverzüglich mit.
(4) Übergebene Schlüssel und Zugangsmittel werden protokolliert, sorgfältig verwahrt und bei Vertragsende gegen Quittung zurückgegeben. Fehlalarme wegen nicht mitgeteilter oder unzutreffender Codes gehen zu Lasten des Auftraggebers, soweit den Auftragnehmer kein Vorsatz oder keine grobe Fahrlässigkeit trifft.
(5) No-Access: Ist der Zugang aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, nicht möglich, gerät der Auftraggeber in Annahmeverzug. Der Auftragnehmer kann die betroffene Leistung berechnen (bei Dauervertrag ohne Kürzung der Monatspauschale) und eine erneute Anfahrt nach Aufwand berechnen, wenn er den No-Access dokumentiert (Datum, Uhrzeit, Zugangsversuch).
§ 7 Abnahme bei Einmalaufträgen
(1) Einmalleistungen sind nach Fertigstellung abzunehmen. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden.
(2) Unternehmer: Der Auftraggeber nimmt innerhalb von 10 Werktagen nach Anzeige der Fertigstellung ab oder rügt wesentliche Mängel in Textform. Unterbleibt beides ohne triftigen Grund, gilt die Leistung als abgenommen.
(3) Verbraucher: Es gelten die gesetzlichen Abnahmevorschriften.
§ 8 Mängel, Reklamation, Nacherfüllung
(1) Der Auftraggeber rügt Mängel und gibt dem Auftragnehmer Gelegenheit zur Nacherfüllung (Nachreinigung). Andere Rechte (Minderung, Rücktritt, Schadensersatz statt der Leistung) stehen - soweit gesetzlich abdingbar - erst nach Fehlschlagen, Verweigerung oder Unzumutbarkeit der Nacherfüllung zu.
(2) Eine Rüge soll enthalten: Objekt und Fläche, Datum des Einsatzes soweit bekannt, kurze Beschreibung sowie mindestens ein aktuelles Foto des beanstandeten Bereichs (soweit zumutbar). Kanal: E-Mail oder WhatsApp; später App/Ticket, sobald freigeschaltet.
(3) Unternehmer: Erkennbare Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 5 Werktagen nach dem jeweiligen Einsatz, in Textform zu rügen. Bei wiederkehrender Reinigung bezieht sich die Rüge auf den jeweiligen Reinigungsgang. Ohne Foto (soweit zumutbar) und ohne die Angaben nach Absatz 2 kann die Bearbeitung bis zur Nachreichung warten; die Rüge gilt erst mit Nachreichung als vollständig. Werden erkennbare Mängel nicht rechtzeitig gerügt, gilt die Leistung insoweit als vertragsgemäß erbracht, soweit gesetzlich zulässig.
(4) Verbraucher: Bitte melden Sie Mängel möglichst zeitnah mit Angaben und Foto, damit eine Nachreinigung möglich ist. Die verkürzte Rügefrist und die Fiktion des Absatzes 3 gelten für Verbraucher nicht. Gesetzliche Rechte bleiben unberührt. Das Fehlen eines Fotos lässt gesetzliche Rechte des Verbrauchers nicht entfallen.
(5) Der Auftragnehmer bemüht sich, innerhalb von 72 Stunden nach Eingang der vollständigen Rüge nachzuerfüllen, spätestens am nächsten planmäßigen Einsatz am Objekt, soweit die Art des Mangels das zulässt.
(6) Verjährung bei Werkleistungen (Einmal): Mängelansprüche verjähren in zwei Jahren ab Abnahme, mit den gesetzlichen Ausnahmen (u. a. Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit). Bei Dienstleistungen (Unterhalt) gelten die gesetzlichen Verjährungsregeln.
§ 9 Haftung
(1) Der Auftragnehmer unterhält eine Betriebshaftpflichtversicherung (Debeka) mit einer pauschalen Deckungssumme von 10 Mio. EUR pro Versicherungsfall für Personen- und Sachschäden. Etwaige niedrigere Sublimits der Police (z. B. Schlüssel, Bearbeitung) teilt der Auftragnehmer auf Anfrage mit.
(2) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt a) bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, b) bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, c) nach dem Produkthaftungsgesetz, d) im Umfang einer übernommenen Garantie.
(3) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht - also einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf - ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(4) Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen.
(5) Unternehmer: Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung für entgangenen Gewinn und reine Vermögensfolgeschäden ausgeschlossen, soweit nicht Leben, Körper oder Gesundheit betroffen sind und soweit Absatz 2 und 3 nichts anderes ergeben.
(6) Eine pauschale Begrenzung der Haftung auf ein Vielfaches des Auftragswerts oder der Monatspauschale findet nicht statt.
(7) Unternehmer: Offensichtliche Schäden im Zusammenhang mit der Leistung sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 5 Werktagen nach Feststellung, in Textform anzuzeigen. Verbraucher: Bitte um zeitnahe Meldung (Obliegenheit, keine Ausschlussfrist).
§ 10 Laufzeit und Kündigung (Dauerverträge)
(1) Dauerverträge laufen auf unbestimmte Zeit, soweit nichts anderes vereinbart ist.
(2) Probephase: Der erste Kalendermonat ab Leistungsbeginn ist Probephase. In der Probephase kann jede Seite mit einer Frist von vier Wochen in Textform kündigen.
(3) Unternehmer nach Probe: Kündigung mit Frist von drei Monaten zum Monatsende.
(4) Verbraucher nach Probe: Kündigung mit Frist von einem Monat zum Monatsende. Längere Fristen oder Mindestlaufzeiten zu Lasten des Verbrauchers werden nicht vereinbart.
(5) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund für den Auftragnehmer liegt insbesondere vor bei Zahlungsverzug mit mehr als zwei fälligen Rechnungen nach Mahnung oder bei nachhaltiger Verletzung der Mitwirkungspflichten.
(6) Unternehmer: Beendet der Unternehmer den Vertrag ohne Einhaltung der Kündigungsfrist und ohne wichtigen Grund, kann der Auftragnehmer den entstandenen Schaden verlangen. Als pauschalierten Mindestersatz kann er die Monatspauschale für die restliche Kündigungsfrist verlangen, höchstens für drei Monate, es sei denn, der Unternehmer weist nach, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines höheren konkreten Schadens bleibt vorbehalten.
(7) Kündigung in Textform (E-Mail genügt).
(8) Einmalaufträge enden mit Leistung und Abrechnung. Storno: soweit im Angebot nichts steht, kann der Auftragnehmer bei Storno durch den Unternehmer weniger als 48 Stunden vor dem Termin die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen verlangen. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Regeln und gesonderte Vereinbarungen.
§ 11 Geheimhaltung und Datenschutz
(1) Beide Seiten wahren Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie vertrauliche Wahrnehmungen im Objekt, auch nach Vertragsende, soweit keine gesetzlichen Auskunftspflichten entgegenstehen.
(2) Personenbezogene Daten werden nach den gesetzlichen Bestimmungen und der Datenschutzerklärung verarbeitet. Ein Auftragsverarbeitungsvertrag wird geschlossen, soweit erforderlich.
§ 12 Höhere Gewalt
(1) Bei dauerhafter Unmöglichkeit durch höhere Gewalt entfällt die Leistungspflicht des Auftragnehmers und - soweit nicht erbracht - die Zahlungspflicht.
(2) Bei vorübergehenden Hindernissen wird die Leistung ausgesetzt. Gesetzliche Rechte des Auftraggebers bleiben unberührt. Zahlungen für nicht erbrachte Leistungen werden erstattet.
§ 13 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand Baden-Baden. Der Auftragnehmer darf auch am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers klagen. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
(3) Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet und nicht bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen (§ 36 VSBG).
(4) Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.
(5) Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Textform, soweit der Einzelvertrag nichts anderes bestimmt.