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Hygiene in Arztpraxen –
DIN 13063 einfach erklärt

Die Hygieneanforderungen in Arztpraxen klingen kompliziert, lassen sich aber auf wenige Prinzipien zurückführen. Hier finden Sie eine verständliche Einführung in DIN 13063, Bereichseinteilung, RKI-Listungen und Dokumentationspflicht.

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Was die DIN 13063 regelt

Die DIN 13063 befasst sich mit der Krankenhausreinigung. Sie liefert den normativen Rahmen für die hygienische Reinigung von medizinischen Einrichtungen, definiert Bereichskategorien nach Kontaminationsrisiko und beschreibt Anforderungen an Reinigungsverfahren, Materialien und Dokumentation. Obwohl der Name nach Krankenhaus klingt, wird die Norm analog auf Arztpraxen angewandt.

Ergänzend und teilweise überlagernd gelten die Empfehlungen der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (KRINKO) am Robert Koch-Institut. Für Arztpraxen sind besonders relevant: die KRINKO-Empfehlung zu Anforderungen an die Hygiene bei ambulanten Eingriffen, die Empfehlung zu Flächendesinfektion und die Empfehlung zur Händehygiene.

Rechtsgrundlage für die Pflicht, einen Hygieneplan zu führen, ist das Infektionsschutzgesetz (IfSG). Praxen mit invasiven Eingriffen unterliegen zusätzlich der Medizinprodukte-Betreiberverordnung. Die DIN 13063 ist dabei eine anerkannte technische Regel, auf die sich Aufsichtsbehörden beziehen.

Bereichseinteilung nach Risiko

Die Kernidee der DIN 13063 ist die risikobasierte Einteilung der Räume. Nicht jeder Quadratmeter einer Praxis muss gleich intensiv gereinigt werden – aber jeder Raum muss einer Kategorie zugeordnet werden, nach der sich Reinigungsfrequenz und Mittelwahl richten.

Nichtkritische Bereiche: Räume ohne Patientenkontakt. Büro der Praxisleitung, Archiv, Personalraum, Flure ohne Patientenverkehr. Anforderung: Standard-Unterhaltsreinigung wie in einer Büroumgebung. Frequenz in der Regel drei- bis fünfmal pro Woche.

Niedrig-kritische Bereiche: Räume mit Patientenkontakt, aber ohne invasive Tätigkeiten. Wartezimmer, Anmeldung, Flur mit Patientenverkehr, Patientensanitär. Anforderung: erweiterte Reinigung mit Fokus auf hochfrequentierte Kontaktflächen (Türklinken, Tresen, Sanitärgegenstände). Tägliche Wischreinigung, punktuelle Flächendesinfektion.

Kritische Bereiche: Räume für medizinische Behandlung, invasive Tätigkeiten oder mit Umgang mit Körperflüssigkeiten. Behandlungsraum, Eingriffsraum, Aufbereitungsraum, Labor. Anforderung: desinfizierende Reinigung, strenge Trennung von Reinigungstextilien, tägliche Boden- und Flächendesinfektion.

Die Einteilung der konkreten Räume Ihrer Praxis wird im Hygieneplan festgelegt, idealerweise auf einem farbig markierten Grundriss. Bei Begehungen ist das eines der ersten Dokumente, die geprüft werden.

RKI- und VAH-Listungen

Nicht jedes Desinfektionsmittel darf in medizinischen Einrichtungen eingesetzt werden. Die Auswahl erfolgt aus zwei Listen:

VAH-Liste: Geführt vom Verbund für Angewandte Hygiene. Enthält Mittel für die routinemäßige Desinfektion in Praxen und Krankenhäusern. Die Listung bestätigt die Wirksamkeit gegen die typischen Erreger im ambulanten Bereich. Für die meisten Praxen genügen VAH-gelistete Mittel.

RKI-Liste: Desinfektionsmittel-Liste des Robert Koch-Instituts. Enthält Mittel mit gutachterlich bestätigter Wirksamkeit gegen bestimmte Erregergruppen. Pflicht bei Verdacht auf Epidemie, bei Ausbrüchen multiresistenter Keime oder wenn das Gesundheitsamt anordnet.

Praktisch heißt das: Ihr Hygieneplan benennt konkrete Produkte mit Produktname, Konzentration und Einwirkzeit. Die Produkte müssen in der jeweiligen Liste stehen. Bei Wechsel des Mittels muss der Plan angepasst werden. Das klingt aufwendig, ist aber einmalige Arbeit und gibt Sicherheit.

Nicht zulässig sind haushaltsübliche Reinigungsmittel, Hausmittel wie Essig oder Zitronensäure für die Desinfektion und Produkte ohne Nachweis der Wirksamkeit gegen relevante Erreger. Diese können für die Reinigung verwendet werden, nicht aber zur Desinfektion.

Dokumentationspflicht

Was nicht dokumentiert ist, hat nicht stattgefunden – aus Sicht der Aufsicht. Die Dokumentation umfasst mehrere Ebenen:

Hygieneplan: Das Grundlagendokument mit Bereichseinteilung, Reinigungsfrequenzen, zugelassenen Mitteln, Zuständigkeiten und Prozessen. Muss einmalig erstellt und jährlich überprüft werden. Bei Änderungen (Umbau, neue Mittel) sofort aktualisieren.

Reinigungsprotokolle: Tägliche Einträge, wer wann welche Räume gereinigt oder desinfiziert hat. Üblich als Formular in jedem Raum mit Datum, Uhrzeit, Kürzel. Digitale Lösungen per Tablet-App sind zulässig.

Schulungsnachweise: Jährliche Schulung des Personals zu Hygiene und Händedesinfektion, dokumentiert mit Unterschrift der Teilnehmenden.

Wartungsnachweise: Validierung von Sterilisatoren, Dokumentation der Aufbereitung von Medizinprodukten, Überprüfung von Dosiergeräten.

Aufbewahrungsfrist: mindestens ein Jahr für Reinigungsprotokolle, in der Regel länger (bis zu 30 Jahre) für Aufbereitungsdokumentation. Elektronische Archivierung ist zulässig, solange sie manipulationssicher ist.

Prüfungen durch das Gesundheitsamt

Typische Prüffragen: Liegt ein aktueller Hygieneplan vor? Ist er auf die konkrete Praxis zugeschnitten? Kennen die Mitarbeitenden den Plan? Sind die verwendeten Mittel VAH- oder RKI-gelistet? Werden Einwirkzeiten eingehalten? Gibt es Reinigungsprotokolle? Wer ist die Hygienebeauftragte? Wann war die letzte Schulung?

Neben der Dokumentenprüfung wird auch die Praxis besichtigt: Sichtkontrolle der Räume, Stichproben zum Zustand kritischer Flächen, Abstriche bei Verdacht. Bei invasiven Eingriffen wird die Aufbereitung von Instrumenten genau geprüft.

Prüfungen sind selten angekündigt. Die beste Vorbereitung ist Alltagsroutine – Hygiene als stetigen Prozess, nicht als Prüfungsvorbereitung. Wenn Sie jederzeit bereit sind, ist jede Prüfung unproblematisch.

Haftung: Praxisinhaber und Dienstleister

Die Verantwortung für die Hygiene liegt primär beim Praxisinhaber. Als Betreiber der medizinischen Einrichtung haften Sie für die Einhaltung aller Vorschriften. Das gilt auch dann, wenn Sie einen externen Reinigungsdienstleister beauftragt haben.

Ihre Verantwortung bleibt bei: Auswahl eines qualifizierten Dienstleisters, klare vertragliche Vereinbarung über Umfang und Qualität, regelmäßige Überwachung der Ausführung, Schulung und Briefing des Dienstleisters zu den Besonderheiten Ihrer Praxis.

Der Dienstleister haftet für die sachgemäße Ausführung der vertraglich vereinbarten Leistung. Bei nachweisbaren Pflichtverletzungen (nicht eingehaltene Frequenzen, falsche Mittel) greift die Haftpflichtversicherung des Dienstleisters.

In der Praxis lösen wir das durch dokumentierte Prozesse: klarer Leistungskatalog, elektronische Reinigungsprotokolle, feste Teams mit Schulung für medizinische Einrichtungen, regelmäßige Qualitätsgespräche. Das schützt beide Seiten.

Wenn Sie eine Reinigung suchen, die diese Standards mitbringt, beschreiben Sie Ihre Praxis im Fragebogen. Wir kommen gerne zur kostenlosen Besichtigung und erstellen ein Konzept, das sich in Ihren Hygieneplan integriert. Siehe auch unseren ergänzenden Ratgeber zur Erstellung eines Reinigungsplans.

Häufige Fragen

Muss jede Praxis einen Hygieneplan haben?

Ja. Das Infektionsschutzgesetz verlangt von medizinischen Einrichtungen einen schriftlichen Hygieneplan. Das betrifft Haus-, Fach- und Zahnarztpraxen gleichermaßen. Auch psychotherapeutische Praxen ohne körperliche Untersuchung müssen grundlegende Hygienemaßnahmen dokumentieren.

Brauche ich eine Hygieneberatung?

Nicht gesetzlich vorgeschrieben, aber hilfreich. Eine einmalige Beratung durch eine zertifizierte Hygienefachkraft kostet 500 bis 1.500 Euro und liefert einen individuell erstellten, rechtssicheren Plan. Danach sind Aktualisierungen meist in Eigenregie möglich.

Was ist der Unterschied zwischen Reinigung und Desinfektion?

Reinigung entfernt Schmutz, Desinfektion reduziert Keime. Desinfektion wirkt nur auf sauberen Flächen zuverlässig. In der Praxis wird oft mit kombinierten Reinigungs-Desinfektions-Mitteln gearbeitet, die beides leisten.

Wie lange muss ich Dokumentation aufbewahren?

Reinigungsprotokolle mindestens ein Jahr, besser drei. Aufbereitungsdokumentation für Medizinprodukte bis zu 30 Jahre, je nach Produkt. Elektronische Archivierung ist erlaubt, wenn sie manipulationssicher ist.

Was passiert bei Verstößen?

Bei kleineren Beanstandungen werden Nachbesserungen mit Frist angeordnet. Bei groben Verstößen drohen Bußgelder, im Extremfall der Entzug der Kassenzulassung. Bei Patientenschäden kommen zivilrechtliche Ansprüche und strafrechtliche Konsequenzen hinzu.

Selbst oder extern reinigen lassen?

Die Wischdesinfektion zwischen Patienten übernimmt das medizinische Personal. Die Grundreinigung der Räume außerhalb der Sprechzeiten wird in den meisten Praxen an spezialisierte Dienstleister vergeben. Das bringt geschultes Personal, dokumentierte Prozesse und entlastet Ihr Team.

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